Da stehen sie, die schicken Markenschuhe, für die man zu Hause Beträge im gehobenen dreistelligen Wert hinblättert. Seltsamerweise kosten sie auf dem Urlaubsbasar lediglich 40,- Euro. Den meisten dürfte klar sein: Bei dem vermeintlichen Schnäppchen handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine Fälschung. Aber ist ein solches aus markenrechtlichen Gründen nicht verboten? Was droht mir, wenn ich bei der Einreise damit erwischt werde?
Chanel No. 5, Manolo Blaniks, Uhren von Rolex, eine stylische Ray Ban: Luxus-Marken sind etwas, von dem der Otto Normalverbraucher im Regelfall nur träumt, denn wenn wir ehrlich sind – so viel Geld gibt man für Sonnenbrillen oder Parfüm als vernünftiger Mensch einfach nicht aus.
Wem beim Shopping im Urlaub plötzlich eine frappierend günstigere Version des Produktes unterkommt, schwant es bereits zeitnah: hierbei handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um ein Original. Fälschungen sind rein optisch mittlerweile oft kaum vom Original zu unterscheiden und das ist ja genau das Schöne daran. Das prestigelastige Gimmick zum Spottpreis – hurra! Dass die Stoffe minderwertig sind oder die Verarbeitung von fragwürdiger Qualität, stört viele nicht weiter.
Regelungen zur Einfuhr von gefälschten Artikeln
In den letzten Jahren wurden an vielen Stellen böse Berichte über den Handel mit gefälschter Ware laut. Von Markenrechtsverletzungen und hohen Geldstrafen war die Rede. Muss der Urlauber, der sich nicht belämmert beim Zollschalter meldet, nun fürchten, dass er sich zum Verbrecher macht, wenn er sein Chanel No. 5-Imitat heimlich im Koffer mit nach Hause “schmuggelt”?
Tatsächlich ist alles halb so schlimm. Wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Was ist verboten?
- Der Handel mit Plagiaten. (Tipp: Wenn sie zehn Mal dasselbe Uhrenmodell im Koffer haben, riecht das für die Beamten von Zoll nach geplantem Weiterverkauf.)
- Die Einfuhr von Produkten, deren Gesamtwert 430,- Euro überschreitet.
Und was ist im Gegenzug erlaubt?
- Der Besitz und die Einfuhr von Plagiaten für den Eigenbedarf.
Ergo: Wenn Sie sich ein Paar Schuhe, ein paar Tabletten, etwas Parfum und ein schickes Kleid mitbringen, ist das noch im völlig legitimen Bereich. Keine Firma der Welt wird Sie dafür verklagen, dass Sie ein Plagiat anziehen. Behalten Sie beim Kaufrausch allerdings den Gesamtwert der erstandenen Ware im Auge. Dieser darf 430,- Euro nicht überschreiten, sonst werden Zollgebühren fällig. Der Gesamtwert richtet sich hierbei nach dem tatsächlich durch den Kauf vor Ort ausgegebenen Geldbetrag, nicht nach dem Preis des Markenproduktes oder dem Preis des Produktes daheim in Deutschland.
Achtung bei Medikamenten
Trotz guter Absichten sollten Sie es auch nicht zu gut mit Freunden und Familienmitgliedern meinen. Bringen Sie jedem eine schicke Billo-Rolex mit, haben Sie rasch eine auffällige Menge Uhren im Gepäck. Und sobald auch nur der Verdacht aufkommt, dass Sie mit gefälschter Ware handeln möchten, wird es ungemütlich und die Wucht der durch die Medien aufgebauschten zornigen Markenrechts-Anwälte droht.
Ihrer Gesundheit zuliebe: Lassen Sie auch trotz gutem Preis in jedem Fall die Finger von auffällig günstigen Medikamenten. Diese unterliegen im Ausland in der Produktion anderen Regelungen und können nicht nur minderwertig verarbeitet, sondern direkt vollkommen anders dosiert sein. Im Zweifelsfall riskieren Sie hier weitaus mehr als Ihre Gesundheit.
Wer sich vergewissern möchte, was von Zollseiten eingeführt werden darf, dem sei die kostenfreie App Zoll und Reise ans Herz gelegt.