Aufgeklärt: die größten Stammtischirrtümer im Straßenverkehr


© pixelio.de, Christian Evertsbusch
© pixelio.de, Christian Evertsbusch

Bei Unfällen an Zebrastreifen oder Ampeln für Fußgänger haben aus Prinzip immer die Autofahrer Schuld. Samstag ist kein Werktag. Ein Zettel mit meinen Personalien unter dem Scheibenwischer reicht als Information aus, wenn ich beim Parken ein anderes Auto bloß ganz leicht beschädigt habe. Stammtischweisheiten gibt es zuhauf. Wer einem entsprechenden Vorfall im richtigen Leben begegnet, wird jedoch möglicherweise rasch auf den Boden der Tatsachen zurückgeholt. Falsche Annahmen schützen hier keinesfalls vor kostenintensiven Folgen. Der ACE klärt auf, was tatsächlich verboten und was erlaubt ist.

Wer die Geschwindigkeitsgrenze überschreitet, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer und kassiert einen Strafzettel, wenn er dabei auch noch geblitzt wird. Mindestens. Soweit klar. Im Gegenzug kann man jedoch so langsam fahren, wie man möchte.
Falsch. Im Gegenteil, ein unangemessen langsames Fahren kann den laufenden Straßenverkehr merklich behindern und andere Teilnehmer zu gefährlichem Verhalten nötigen. Es gibt sogar Verkehrsschilder, die eine Mindestgeschwindigkeit anordnen.

Fußgänger tragen Verantwortung

Alle Unfälle an Fußgängerampeln und Zebrastreifen sind die Schuld des Autofahrers, denn dieser ist ja “der Stärkere”? Nein. Natürlich muss der Kfz-Fahrer dem Fußgänger ein sicheres Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Allerdings ist hier eine beiderseitige Sorgfaltspflicht an den Tag zu legen. Ein Fußgänger muss sich vor dem Überqueren der Straße vergewissen, dass dies bei der aktuellen Verkehrssituation gefahrlos möglich ist. Tippt er beispielsweise gedankenlos auf seinem Smartphone herum und schenkt dem umliegenden Verkehr dadurch keine Aufmerksamkeit, trägt er eine Mitschuld, wenn es auf dieser Grundlage zu einem Unfall kommt.

Tippfehler im Bußgeldbescheid

Gott sei Dank, der eigene Name ist im Bußgeldbescheid falsch geschrieben! Das Dokument ist daher rechtlich ungültig, das Bußgeld muss nicht beglichen werden.
Falsch. Verkehrsrechtsexperte Thomas Wolf erklärt, dass es völlig ausreichend ist, wenn der Betroffene durch das Schreiben erkennen kann, dass er gemeint ist. Eine weitere Quelle für Missverständnisse sind unterschiedliche Halte- oder Parkverbote sowie Geschwindigkeitsbegrenzungen, die als an Werktagen gültig ausgewiesen sind. Auch der Samstag gilt offiziell als Werktag. Strafzettel, die an diesem Tag ausgestellt werden, sind also in jedem Fall rechtswirksam.

Strenge Regelungen beim Thema Unfallflucht

Beim Parken eine kleine Beule in die Stoßstange eines anderen Wagens gefahren. Gerade auf engen und vollen Parkplätzen geschieht das schneller, als einem lieb ist. Dabei hat man es eigentlich eilig und nun so gar keine Zeit dafür, sich von diesem Ärgernis aufhalten zu lassen.
Fakt ist: Das Recht verlangt an dieser Stelle, dass mindestens 20 Minuten gewartet wird, ob der Fahrzeughalter des beschädigten Wagens sich sehen lässt. Wer auch bei kleinen Beschädigungen lediglich seine Personalien, beispielsweise hinter den Scheibenwischblättern, hinterlässt oder gänzlich ohne zu handeln verschwindet, kann ein böses Erwachen erleben. Reagiert der Geschädigte empfindlich und schaltet die Polizei ein, ist der Vorwurf der Fahrerflucht schnell auf dem Tisch und kann sehr unangenehme Folgen nach sich ziehen. Besser: In so einem Fall selbst die Polizei verständigen und den Vorfall melden. Alles Weitere klären im Regelfall unkompliziert die Versicherungen untereinander. Das mag unangenehm sein und Zeit kosten, ist jedoch das deutlich kleinere Übel im Vergleich zu einem Verfahren wegen Unfallflucht.


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