Entspannte Tage bei einer Rundreise in Portugal und dann am Flughafen das böse Erwachen: der Heimflug wurde storniert oder verlegt und man kommt nicht planmäßig nach Hause. Manch ein Urlauber fragt sich dann, welche Rechte er in so einem Fall hat. Die Antwort ist einfach, denn die gesetzlichen Grundlagen für Regelungen bei Flugausfällen oder Verspätungen sind in der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 genau geregelt und definieren nicht nur, wann ein Anspruch besteht, sondern auch in welcher Höhe.
Die Rechte der Flugpassagiere wurden gestärkt
Bereits im Jahre 2004 einigte sich die EU auf eine Verordnung, die die Rechte aller Fluggäste stärkt. Grundsätzlich sind diese auf alle Flüge innerhalb der EU, sowohl Charter als auch Linien- und Billigflüge, anwendbar. Unterschiede gibt es nur, ob die Airline selbst verantwortlich für die Verspätung oder den Flugausfall ist, oder ob kein direkter Einfluss bestanden haben soll. Klar ausgedrückt, bedeutet dies, dass es einen Unterschied macht, ob etwa ein Defekt des Flugzeuges die Probleme auslöst oder aber ein Streik oder schlechtes Wetter in der Urlaubsregion. Trägt die Airline die Verantwortung für die Verletzung der Passagierrechte, gilt es zu klären, ob diese den Fluggast rechtzeitig informiert hat. War dies nicht bis mindestens 14 Tage vor dem Flug der Fall, kann der Passagier bis zu drei Jahre nachher eine Entschädigung fordern. Allerdings nur dann, wenn er mindestens drei Stunden später als ursprünglich geplant am Urlaubsort angekommen ist.
Entschädigung setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen
Für die Höhe der Entschädigung ist unter anderem die Flugstrecke heranzuziehen. Beträgt diese bis zu 1500 Kilometer, gibt es 250 Euro; für eine Strecke bis zu 3500 Kilometer und mehr innerhalb der EU, können bis zu 400 Euro geltend gemacht werden und für eine Länge von mehr als 3500 Kilometer, die nicht mehr im EU-Raum ist, gibt es bis zu 600 Euro Entschädigung. Wie viel Geld genau ein Passagier bekommt, hängt unter anderem davon ab, wann er von der Annullierung oder Umbuchung erfahren hat und ob ein entsprechender Alternativflug angeboten wurde. Wenn die Fluglinie kein Verschulden an der Verspätung trägt, also etwa bei einem Gewitter über Portugals Hauptstadt nicht starten kann oder weil die Angestellten der Airline streiken, dann muss sie unterstützende Leistungen für den Passagier erbringen. Das bedeutet, er hat Anspruch auf Mahlzeiten, Getränke oder kostenlose Kommunikationsmittel bzw. im Notfall auch eine Hotelunterkunft zuzüglich entsprechenden Transfer.
Hilfe bei Ablehnung der Entschädigung
Wer eine Entschädigung wegen Flugverspätung oder Überbuchung bei der Fluglinie geltend machen möchte, kann dies im ersten Schritt in einem Schreiben an die Airline tun. Wird dieses ablehnend beantwortet, hat der Passagier mehrere Möglichkeiten. Grundsätzlich kann er sich an lokale Verbraucherzentralen wenden, die für einen Preis von 5 bis 25 Euro eine persönliche Rechtsberatung anbieten. Seit 01. November 2013 gibt es auch eine entsprechende Schlichtungsstelle, kurz SÖP genannt. Diese kann kostenfrei um Rat gefragt werden, wobei eine erste Einschätzung der rechtlichen Durchsetzung erfolgt. Es gibt aber auch die Möglichkeit der Beschwerde an das Luftfahrtbundesamt. Diese ist ebenfalls kostenlos, aber durchaus erfolgversprechend. Hier findet der Passagier gute Argumentationshilfen und Erklärungen, vor allem aber wird der Luftlinie klar gemacht, dass der Fluggast um seine Rechte Bescheid weiß. Wer mit einer ausländischen Fluglinie unterwegs war, kann die Hilfe des Europäischen Verbraucherzentrums beanspruchen und seine Ansprüche geltend machen.
Kostengünstige und effektive Durchsetzungshilfen
Wie für viele andere Verbrauchsthemen gibt es aber auch eine kostengünstige und sehr effiziente Unterstützung im Internet, wenn es um die Durchsetzung von Fluggastrechten geht. Die Rede ist von www.flightright.de. Auf diesem Portal werden Beanstandungen und Beschwerden entgegen genommen und die Anliegen gegenüber den Airlines professionell und effizient durchgeführt. Überzeugend ist vor allem die Kostentransparenz und die einfache Vorgehensweise. Denn unverbindlich kann von Zuhause aus der Passagier seine Daten und seinen Fall eingeben und erfährt in kurzer Zeit, ob sein Anspruch berechtigt ist oder nicht. Heißt die Antwort Ja, kümmern sich Mitarbeiter automatisch um die Durchsetzung bei der Fluglinie. Natürlich kann sich ein Fluggast auch an einen Anwalt, der den Schwerpunkt Reiserecht hat, wenden. Normalerweise werden entstehende Kosten durch die Rechtsvertretung von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt. Klar ist aber, dass eine gütliche Einigung immer Vorrang vor einem Prozess haben sollte. Sollte es aber dazu kommen, muss die Fluglinie im Fall eines verlorenen Prozesses auch die Anwalts- und Gerichtskosten des Passagiers übernehmen.